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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wäre die Forderung nach einstimmigen Entscheidungen im Flächenmanagementgremium umsetzbar?
Das Flächenmanagementgremium ist bundesweit die Ausnahme und soll einen offenen Dialog und die Teilnahme aller Beteiligten gewährleisten. Es gibt dazu keine Verpflichtung. Das Gremium, bestehend aus je drei Vertretern der Landwirtschaft und des Naturschutzes, soll eine optimale Transparenz und einen optimalen Interessenausgleich für das Naturschutzgroßprojekt herstellen. Selbstverständlich wird die Zielsetzung des Gremiums sein, möglichst immer zu einstimmigen Entscheidungen zu gelangen. Eine Verpflichtung zur Einstimmigkeit kann es nicht jedoch geben. Das Mehrheitsprinzip ist ein demokratisches Grundprinzip und gehört in Bayern zu den Verfassungsgrundsätzen. Hauptaufgabe des Flächenmanagementgremiums ist es, im wohl begründeten Einzelfall unbillige Härten oder Existenzgefährdungen zu vermeiden. Der Grunderwerb, geplant sind ca. 260 ha, und die langfristige Pacht (ca. 60 ha geplant) sollen nach vorab festgelegten Grundsätzen abgewickelt werden und das Amt für Ländliche Entwicklung wird beim Grundstückstausch mit einbezogen werden.
Wie wurde bislang sichergestellt, dass die Bevölkerung und Landwirte ausreichend informiert werden?
Der Planungsprozess des Naturschutzgroßprojekts (Phase I) basierte auf größtmöglicher Transparenz. Der Dialog mit der Bevölkerung und die Weitergabe von Informationen fanden von Anfang an statt. Behörden, Verbände und Kommunen beteiligten sich am Planungsprozess in der Projektbegleitenden Arbeitsgruppe sowie in den Arbeitskreisen Offenland / Gewässer, Wald / Jagd und Region & Kommune. Landwirte, Waldbesitzer und Grundeigentümer wurden über die Maßnahmenplanungen in Form von Vorträgen und Geländebegehungen informiert.
Könnte eine Umsetzung des Naturschutzgroßprojektes bedeuten, dass Flächen nicht mehr bejagt werden dürfen?
Der Pflege- und Entwicklungsplan hat keine Beeinträchtigung von schutz- und ruhebedürftigen Bereichen durch Jagd und Angelnutzung festgestellt; Jagdeinschränkungen sind deshalb im Pflege- und Entwicklungsplan des Grünen Bandes nicht vorgeschlagen.
Einige Landwirte beklagen lange Vertragslaufzeiten bei Abgabe von Grundstücken an das Naturschutzgroßprojekt. Könnte man die Verträge nicht auf kürzere Fristen beschränken?
Die gängigen Vertragslaufzeiten der Pachtverträge innerhalb des Grünen Bandes würden sich auf 30 Jahre für Offenland und 99 Jahre für Waldgebiete belaufen. Die Laufzeiten wurden nicht willkürlich festgelegt, sondern so, dass sie für den Naturschutz mittel- und langfristig auch wirklich einen Nutzen garantieren. Das Projekt wäre sinnlos, wenn nicht ein Mindestmaß an Sicherheit für den tatsächlichen Nutzen gewährleistet wäre.

Dass überhaupt Pachtverträge zustande kommen können – nicht nur Flächenankäufe – bedeutet für die Landwirte eine zusätzliche Option. Sie können sich entscheiden, ob sie ihre Flächen behalten, verkaufen oder verpachten wollen. Es wird niemand zum Verkauf oder zur Verpachtung seiner Grundstücke gezwungen. Pachtverträge sollen die Ausnahme bilden; der Normalfall sollen Ankäufe werden – aber natürlich nur dort, wo der Eigentümer auch verkaufen möchte und der ggf. vorhandene Pächter dadurch nicht in seiner Existenz bedroht wird!

Was passiert, wenn ein Landwirt eine Fläche zur Bewirtschaftung gepachtet hat – kann ihm diese Fläche einfach entzogen werden, wenn sich der Verpächter entscheidet, Flächen an das Naturschutzgroßprojekt zu verkaufen?
Zunächst einmal greifen hier die rechtlichen Grundlagen der Pachtverträge: Demnach hat jeder neue Eigentümer den laufenden Pachtvertrag bis zu dessen zeitlich bestimmten Ablauf zu übernehmen.

Jeder Flächenerwerb wird vorher im Flächenmanagementgremium beraten. Dabei hat z.B. das Amt für Landwirtschaft zu prüfen, ob der Flächenerwerb auch aus landwirtschaftlicher Sicht für den derzeitigen Flächennutzer akzeptabel ist. Nur wenn der Flächenerwerb durch das Flächenmanagementgremium mehrheitlich befürwortet wird, kann die Fläche durch den Zweckverband erworben werden. In den meisten Fällen sollen die erworbenen Offenland-Grundstücke extensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Der bisherige Pächter kann unter diesen Vorgaben das Pachtverhältnis fortsetzen.

Sind Gemeinden verpflichtet, ihre Flächen für das Projekt zur Verfügung zu stellen?
Nein. Für welche Zwecke eine Gemeinde ihre eigenen Grundstücke nutzt, bleibt ihr überlassen. Allerdings sind Gemeinden in Bayern gemäß Art. 1 BayNatSchG verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinne der Ziele des Naturschutzes zu bewirtschaften. Daher liegt es natürlich nahe, geeignete Flächen dem Naturschutzgroßprojekt gegen entsprechende Ausgleichszahlungen zur Verfügung zu stellen – dies ist jedoch keine Pflicht.
Kann ich als Grundstückseigentümer gezwungen werden, eigene Flächen an das Projekt abzugeben oder zu verkaufen?
Nein, das Naturschutzgroßprojekt beruht auf Freiwilligkeit! Wer mitmachen möchte, erhält eine Förderung aus dem umfangreichen Fördermitteln, die das Projekt zur Verfügung stellen kann. Wer kein Interesse hat, wird nicht zur Teilnahme gezwungen. Enteignungen oder Zwangsverträge wird es nicht geben.